Handbuch 5. Auflage

96 Urban-Stahl  möglichen. Seitdem wurde der Begriff jedoch stark verallgemeinert und auf zahlreiche AdressatInnen, Konzepte und Interaktionsbeziehungen angewandt. Hier läuft er Gefahr, sich zu einem Synonym für „akzeptieren“ und „ernst nehmen“ und damit zu ei- ner nichtssagenden Worthülse zu entwickeln (Mer­ chel 2000, 51). Empowerment: Der Begriff Empowerment wurde in den 1950er / 1960er Jahren in US-amerikani- schen Bürgerrechtsbewegungen entwickelt, die sich als machtlos erlebten und durch Bündnisse auf die Selbstaneignung von Macht zielten. Dies erfolgte in zum Teil deutlicher Abgrenzung zur professionellen Sozialen Arbeit, der man Bevormundung, Defizit­ orientierung und Erziehung zur Hilflosigkeit vor- warf. Ende der 1980er Jahre fand der Begriff durch die Rezeption insbesondere von (Gemeinde-)Psy- chologen Eingang in die konzeptionellen Diskussi- onen Sozialer Arbeit in der BRD. Sie wandten sich gegen die traditionelle klinische Orientierung im Umgang mit KlientInnen und verfolgten das Ziel, diesen mehr Selbstbestimmung in der Gestaltung des eigenen Lebens zu ermöglichen. Dies wurde ins- besondere in Form von Selbsthilfezentren verwirk- licht, deren Grundlagen und -haltungen denen des Empowerment eng verwandt sind. Weitaus schwie- riger erwies sich demgegenüber die Übertragung von Empowerment auf solche Felder Sozialer Ar- beit, die traditionell von einer defizitorientierten Sichtweise geprägt waren. Gleichwohl fand auch hier der Begriff Eingang als Gegenentwurf zur Ver- breitung individualtherapeutischer und defizitori- entierter Konzepte und Denkweisen. Handeln im Sinne von Empowerment fragt nach eigenen Res- sourcen und eigenen Kräften, nach existierenden stabilisierenden Beziehungen und nach eigenen Ideen der Menschen, mit denen sie ihre Wünsche und Ziele entwickeln und verwirklichen können. Dies führte zu Handlungsstrategien wie Netzwerk- arbeit und Selbsthilfeförderung, Erschließung indi- vidueller und sozialräumlicher Ressourcen und För- derung der Möglichkeiten zur Partizipation und Bürgerbeteiligung. In der Orientierung an den Stärken und den Selbst- bestimmungsrechten der Betroffenen liegt einer- seits die Stärke des Empowermentkonzepts und seine Attraktivität für Fachkräfte, hier setzt jedoch andererseits zugleich auch die Kritik an Em­ powerment als Konzept der Sozialen Arbeit an: Die individuellen Möglichkeiten, mit neuen Heraus- forderungen umzugehen, unterscheiden sich durch ökonomische, psychosoziale und emotionale Res- sourcen, die dem Einzelnen zur Verfügung stehen. Mit der „Philosophie der Menschenstärken“, die ihm zugrunde liegt, läuft das Konzept Empower- ment Gefahr, reale Benachteiligung, Ohn-Macht und Leidenserfahrung zu übergehen. In der Ent- wicklung des Konzepts waren sich Akteure dessen durchaus bewusst. Ausgehend von Rappaports be- rühmtem Satz „Rechte ohne Ressourcen zu besit- zen, ist ein grausamer Scherz“ (Rappaport 1985, 268) wurde es auch als Aufgabe von Professionellen und UnterstützerInnen gesehen, den Betroffenen notwendige Ressourcen zur Verfügung zu stellen und sich hierfür einzusetzen. Diese system- und gesellschaftskritischen Implikationen, die die Vor- aussetzung dafür darstellen, dass Empowerment nicht nur affirmativ, sondern real anwaltschaftliche Funktion übernimmt, werden in der Sozialen Ar- beit häufig nicht deutlich. Die drei angeführten Konzepte – Partizipation, Par- teilichkeit und Empowerment – entwickelten sich originär im Kontext dessen, was hier als Anwalt- schaft verstanden wird. Mit der Etablierung als Kon- zepte der Sozialen Arbeit laufen sie jedoch Gefahr, ausgehöhlt, ihrer anwaltschaftlichen Bedeutung und des darin enthaltenen Konfliktpotenzials entkleidet zu werden. Einmischungsstrategie: Ein viertes Konzept der So- zialen Arbeit, in dem das Element der Anwaltschaft deutlich wird, ist das Konzept der Einmischungs- strategie (Mielenz 1981). Es unterscheidet sich von den bisher genannten Konzepten insofern, als es sich auf die Aufgabe der politischen Einflussnahme und auf kommunalpolitische Gestaltungsmöglichkeiten richtet und nicht auf die Einzelfallarbeit. Seit Ein- führung des SGB VIII (1990) ist ein solcher politi- scher Gestaltungsauftrag als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe in §1 Abs. 3 Punkt 4 SGB VIII explizit benannt, nach dem Jugendhilfe dazu beitra- gen soll, „positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“ Die Einmischungsstrategie beinhaltet das Überschreiten von Ressortgrenzen und die insbe- sondere kommunalpolitische Einmischung in politi- sche Felder, in denen die Problemlagen junger Men- schen und ihrer Familien entstehen. Unter Beteiligung der Betroffenen soll sich die Kinder- und Jugendhilfe in übergreifende Planungsprozesse,

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