Handbuch 5. Auflage
Anwaltschaft 97 Projektentwicklung und -durchführung einbringen. Die Verbesserung der Lebenslagen und Ressourcen soll dazu beitragen, die Möglichkeiten zur eigenver- antwortlichen Selbsthilfe Einzelner, von Gruppen und Initiativen zu erweitern. Aktuelle Entwicklungen: Ombuds- und Beschwerdestellen Seit 2002 haben insbesondere in der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch in Bereichen wie der Psych- iatrie und der Behindertenhilfe, Ansätze vermehrt Aufmerksamkeit erhalten, die KlientInnen die Möglichkeit eröffnen, Beschwerden zu äußern und ihre Rechte einzufordern. Der 11. Kinder- und Ju- gendbericht (BMFSFJ 2002) etablierte hierfür den Begriff sozialer Verbraucherschutz . Im Bewusst- sein um die Notwendigkeit einer Qualitätsüber- prüfung der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und einer Kundenberatung für die AdressatInnen der Kinder- und Jugendhilfe forderte die Kommis- sion (BMFSFJ 2002, 260) „die Einrichtung von ,Diensten der Verbraucher‘ bzw. der KlientInnenberatung. Vergleichbar den Verbraucherbera- tungsstellen oder der Stiftung Warentest müssen auch für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Institutionen zur Qualitätsüberprüfung und Kundenberatung sozialer Dienstleistungen geschaffen werden. Diese sollen ergänzt werden durch unabhängige Beschwerde- bzw. Clearing- stellen.“ Auch wenn die Bezeichnung „Verbraucher“ für junge Menschen und ihre Familien in der Sozialen Arbeit zumindest problematisch erscheint und „Sozialer Verbraucherschutz“ in der Verbraucher- schutzdebatte anders belegt ist, hat sich der Begriff doch seitdem als Bezeichnung für „Verbraucher- schutz in der Sozialen Arbeit“ etabliert. Zwei Modelle eines solchen Verbraucherschutzes sind Beschwerde- und Ombudsstellen. Diese Be- grifflichkeiten werden noch diskutiert und Be- schwerde und Ombudschaft teilweise synonym verwandt, sind jedoch keinesfalls gleichzusetzen: Eine Beschwerde ist eine Rückmeldung über eine Dienstleistung, ein Verhalten oder Ähnliches, die eine negative Bewertung des Geschehenen beinhal- tet und in der Regel auf Bestätigung, Abhilfe oder Entschuldigung ausgerichtet ist. Ombudschaft be- zeichnet demgegenüber – ausgehend vom skandi- navischen „Ombudsman" – eine Vorgehensweise bei Streitfragen, in der die Interessen der strukturell unterlegenen Partei durch den Ombudsman oder die Ombudsfrau besondere Beachtung finden (Kucsko-Stadlmayer 2008). Ziel ist es, strukturelle Machthierarchien auszugleichen und eine gerechte Einigung zu erzielen. Dabei geht es der Ombuds person nicht darum, Ratsuchenden zur Durchset- zung ihres Willens zu verhelfen, sondern sie durch Information, Beratung und gegebenfalls persönli- che Intervention in die Lage zu versetzen, die allen BürgerInnen im Rahmen des Rechtsstaats zuste- henden Rechte und Verfahrensmöglichkeiten wie Beschwerde, Widerspruchs- und Klageverfahren zu nutzen. Hier liegt auch ein klarer Unterschied zum Konzept der Mediation: Mediation geht vom Ide- alfall aus, zwischen zwei PartnerInnen auf gleicher Augenhöhe zu vermitteln. Ombudschaft hat die Aufgabe, diese gemeinsame „Augenhöhe“ durch Unterstützung der unterlegenen Seite herzustellen. Auch wenn die Begriffe nicht trennscharf genutzt werden, deutet sich in der Gesamtschau der De- batte doch eine Strukturierung an: Der Begriff Be- schwerde wird eher für Beschwerdeverfahren inner- halb von Einrichtungen genutzt, Ombudschaft demgegenüber eher für Anlaufstellen, die außer- halb von Einrichtungen und Trägern angesiedelt sind und bei denen der Status der Unabhängigkeit von besonderer Bedeutung ist. Sozialer Verbrau- cherschutz wird dabei als übergreifendes Rahmen- konzept verwandt. Ombudsstellen: Seit 2002 gründeten Initiativen und Verbände in einzelnen Bundesländern Om- budsstellen, die junge Menschen und deren Fami- lien sowie Sorgeberechtigte in Konflikten mit Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe unter- stützen. Sie bieten Informationen und Aufklärung, sozialpädagogische Beratung, fachliche Expertise und persönlichen Beistand sowie die Bereitstellung rechtlicher Beratung und gegebenenfalls rechtli- cher Vertretung in Verwaltungs- und Gerichtsver- fahren. Ombudsstellen verstehen sich als von den wirtschaftlichen Interessen freier und öffentlicher Träger unabhängig agierende, dem Kindeswohl und den AdressatInnenrechten verpflichtete Bera- tungsstellen. 2008 haben sich diese einrichtungsex- ternen Ombudsstellen im „Bundesnetzwerk Om- budschaft inder Jugendhilfe“ zusammengeschlossen (Urban-Stahl 2011). Ombudsstellen sind bisher in
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=