Handbuch 5. Auflage

Leistung 967 menschlichen Seins galt nicht nur als Beitrag zur Zivilität, sondern auch und vor allem als Quelle von Eigentum und Reichtum. Je extensiver die Entfaltung menschlicher Vermögen durch Arbeit, d. h. je größer die Arbeitsleistung ist, umso mehr verfügt der Mensch über Eigentum und Reich- tum. Diese ursprünglich als Veredelungsakt der Natur gedachte Praxis entwickelte sich zur zen- tralen Begründungsfigur des Eigentumsverständ- nisses (Überblick bei Horn 2003, 126 ff.). Die Person, die naturrechtlich über sich selbst als Ei- gentum verfügt (self-ownership), verwirklicht ihr praktisches Vermögen durch Bearbeitung der Na- tur und macht durch diese Leistung das Bearbei- tete zum Eigentum der Person. Im Lichte derartiger Arbeitswerttheorien erschie- nen unter den Bedingungen des 19. Jahrhunderts zum einen die eigentumslosen Lohnarbeiter als von den Eigentümern um ihre Leistung betrogen und um den von ihnen geschaffenen Wert aus- gebeutet. Zum anderen trug aber die Ausbildung einer ökonomischen Sphäre, in der die Leistung durch Arbeit, vor allem im Beruf und seinen spezi- fischen Leistungskriterien dominierte, in Verbin- dung mit politischen Emanzipationsideen zum Aufstieg des Bürgertums bei. Leistung im Beruf wurde für Teile der Bevölkerung zur Aufstiegs- chance, legitimierte den Verdienst und die Meh- rung des Reichtums. Soziale Ungleichheit erschien aus dieser Perspektive als Ergebnis unterschiedli- cher Leistungsfähigkeit. Die mit dem Leistungsprinzip verbundenen Eman- zipationschancen einerseits und seine Gestalt als Organisationsprinzip konkurrenzorientierter Wirt- schaft andererseits standen im Mittelpunkt der Kontroversen der 1960er Jahre. Berücksichtigt man diese Doppelgesichtigkeit nicht, so „wird aus dem Gleichheit gewährenden Leistungsgedan- ken ein Legitimationsprinzip, das gesellschaftliche Un- gleichheit rechtfertigt. Es verbindet sich mit dem Konkur- renzprinzip, das die Besserstellung des Überlegenen begründet […]. Diese Rechtfertigung aber erweist sich als bloßer Schein; denn die Behauptung, im Leistungsprinzip läge ein objektives Kriterium für solche Ungleichbehand- lung vor, lässt sich nicht verifizieren“ (Huber 1990, 731). Den einen gelten Leistungsgesellschaften als „die Gesellschaften, die sich wirtschaftlich rascher ent- wickeln“ (McClelland 1966, 109). Soziologische Untersuchungen machen demgegenüber in kriti- scher Absicht geltend, dass die Komplexität des Arbeitsprozesses keine persönliche Zuschreibung des entstandenen Arbeitsresultats und damit keine individuelle Zurechnung und Leistung mehr er- lauben (Offe 1970, 151). Infolgedessen wird das Leistungsprinzip als Selektionsmechanismus kriti- siert, das den Status der Individuen in zentraler Weise bestimmt, entsprechende Zugangsmöglich- keiten regelt und letztlich „nach Maßgabe ihres Beitrags zur Produktionssteigerung sortiert“ (162). Herbert Marcuse gibt seiner Kritik eine psychoana- lytische Fassung (Marcuse 1971): Während Sig- mund Freud das Lustprinzip durch kulturell not- wendigen Triebverzicht mit dem Realitätsprinzip abgleicht, sieht er angesichts der für überwunden erachteten Lebensnot und des gegenwärtigen Stan- des der Versorgung (Marcuse 1971, 109) das Leis- tungsprinzip für überholt an und rehabilitiert das Lustprinzip. Insgesamt überwiegen in den 1960er Jahren die kritischen Stimmen. Sie kritisieren das Leistungs- prinzip als ökonomische, die gesamte Gesellschaft durchdringende Kategorie. Andere betonen wei- terhin die emanzipativen Chancen, die in der indi- viduellen Leistungserbringung stecken. Selbst diese abwägenden Verteidiger der Leistungsgesellschaft kritisierten allerdings „die Groteske des Abitursnotendurchschnitts bis auf we- nige Zehntel hinter dem Komma, die einen pädagogisch nicht zu verantwortenden und für die Berufsqualifikation unsinnigen Leistungsdruck auf junge Menschen erzeugt“ (Lenk 1976, 8). Sie betonen die notwendige „Vermischtheit mit anderen Zuteilungsprinzipien“ und die „unver- meidliche Heterogenität der Leistungskriterien“ (14). Damit machen sie „aus Gründen sozialer Gerechtigkeit“ (18) weitere normative Kriterien geltend, die einerseits die Totalität des Leistungs- prinzips einhegen und andererseits für bereichs- spezifische Leistungskriterien plädieren. Durch die Kritik des Leistungsbegriffs verstärkte sich die Einsicht, dass sich die Verfügungsgewalt über Eigentum und seine Legitimation im Prozess der sich ausdifferenzierenden sozialen Ungleich- heiten nicht als rechtfertigungsfähig erweist. Ei- gentumsrechte erweisen sich als soziale Konstruk- tion (Horn 2003, 130). Ihr Nutzen muss

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