Handbuch 5. Auflage
98 Urban-Stahl keiner Weise rechtlich in der Kinder- und Jugend- hilfe verankert oder finanziell abgesichert. Einen ersten Vorschlag zur Implementierung von Ombu- dschaft legte Wiesner (2012) vor. Beschwerdeverfahren in Einrichtungen: In eini- gen Jugendhilfeeinrichtungen werden bereits seit mehreren Jahren einrichtungsinterne Beschwerde- möglichkeiten erprobt, etwa durch die Entwick- lung von Rechtekatalogen, Beschwerdestellen und Heimräten. Einzelne Praxisbeispiele sind gut doku- mentiert, es existierte bisher jedoch kein systema- tisch-empirisches Wissen über diesen Bereich, und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren wurde nicht als systematisches Qualitätsmerkmal von Ju- gendhilfeeinrichtungen diskutiert. Ausgehend von einzelnen Skandalen und den darauf folgenden sogenannten „Runden Tischen“ wurde in den vergangenen Jahren Unrecht gegen Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe und anderen pädagogischen Einrichtungen öffentlich thematisiert. Dies führte zum unausweichlichen Eingeständnis, dass Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht nur Schutzräume darstellen, son- dern auch Gefahren bergen, dass dies kein trauriger Einzelfall ist, sondern eine strukturelle Gefahr dar- stellt und in weitaus größerem Maße vorkommt als bisher eingestanden. In den Empfehlungen der RundenTische und der Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs war man sich daher einig: Eine Konsequenz, die die Kinder- und Jugendhilfe heute aus der Aufarbeitung dieser Geschichte und der strukturellen Gefahr zu ziehen hat, ist die Entwick- lung von Partizipations- und Beschwerderechten, Ombuds- und anderen Anlaufstellen in und außer- halb von Einrichtungen (AGJ 2010; Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch 2011; Unabhängige Be- auftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindes- missbrauchs 2011). In der Folge wurde mit dem Bundeskinderschutz- gesetz 2012 in §45 Abs. 2 SGB VIII die Anwen- dung von „zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete[n] Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten“ zur Voraussetzung der Erteilung einer Betriebser- laubnis gemacht. Damit sollte die Entwicklung ein- heitlicher Standards zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt in der Kinder- und Jugendhilfe gefördert werden. Im Rahmen eines ersten Forschungspro- jekts liegen nun auch empirische Daten zu diesem Bereich vor (Urban-Stahl / Jann 2014). Hier zeigt sich: Damit Beschwerdeverfahren in Einrichtungen nicht nur formal bestehen, sondern von Kindern und Jugendlichen tatsächlich genutzt werden, erfor- dert es umfassende Organisationsentwicklungspro- zesse unter Einbeziehung aller Beteiligtengruppen einer Einrichtung. Eine Schlüsselrolle spielt hierbei die Haltung der betreuenden MitarbeiterInnen. Kinder und Jugendliche wissen, dass sie in ihrem Alltag emotional und materiell auf diese angewiesen sind. Nur wenn MitarbeiterInnen in ihrer Haltung die Erlaubnis zur Beschwerde ausdrücken, können Kinder und Jugendliche diese auch nutzen. Anwaltschaft als professionelle Selbstverpflichtung Die Forderung nach Anwaltschaft als Element be- ruflichen Handelns in der Sozialen Arbeit ergibt sich aus den Strukturen des Feldes, aus dem Respekt für die Subjektstellung von KlientInnen und dem Ideal sozialer Gerechtigkeit. Man kann die Forderung nach Anwaltschaft aber weder als selbstverständlich noch als erfüllt betrachten. Die Tradition der Sozia- len Arbeit besteht auch aus Elementen der Stigmati- sierung, der schematischen Durchsetzung von Nor- men, des Paternalismus, der Bevormundung und Entmündigung von AdressatInnen durch sich als „HelferInnen“ verstehende Haupt- und Ehrenamtli- che. Seit ihrer Entstehung finden Auseinanderset- zungen über unterschiedliche und gegensätzliche Deutungsweisen von Armut und Hilfebedarf und über das Verhältnis zwischen individueller Ver antwortung und sozialen Rechten statt. In den ver- gangenen Jahren fanden neoliberale Argumentati- onsmuster nicht nur Eingang in sozialpolitische Entscheidungen, sondern auch in die Interpretatio- nen und Einzelfallentscheidungen von Fachkräften, etwa im Sinne des mit den Hartz-Reformen verbun- denen neuen Verständnisses von „Fördern und For- dern“. Ebenso wie eine fehlende Problematisierung professioneller Überlegenheit ist aber auch die Aus- blendung dieses Aspekts durch ein einseitiges Ver- ständnis als „gut und hilfreich“ gefährlich. In der Sozialen Arbeit wird immer wieder versucht, über Konzepte und Methoden die Subjektstellung der Betroffenen sichern zu können. Die oben be-
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